Satzung des Vereins Solarinitiative Schwalbach

Satzung des gemeinnützigen Vereins Solarinitiative Schwalbach e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Solarinitiative Schwalbach“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V..

Der Sitz des Vereins ist 65824 Schwalbach am Taunus.


§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Klimaschutzes in der Stadt
Schwalbach am Taunus (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 AO).
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
● Die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Beratung zur
Installation und Optimierung von Solaranlagen, Marktbeobachtung,
Prüfung von Angeboten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
Erfahrungsaustausch zur baulichen Umsetzung.
● Unentgeltliche Beratung und Unterstützung bei Projekten, die in Eigenhilfe
verwirklicht werden sollen.
● Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel der Klimaneutralität in Schwalbach.
● Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen
steuerbegünstigten und öffentlich-rechtlichen Körperschaften ähnlicher
Zielsetzung (z.B. Kirchengemeinden, Arbeitskreise der Kulturkreis GmbH).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu
stellen.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit
deren Erlöschen).

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.

Die Mitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Finanzierung der für
die Vereinsarbeit notwendigen Ausgaben erfolgt auf Spendenbasis.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus
a. dem/der Vorsitzenden,
b. einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem/der Schriftführer:in und
d. dem/der Kassenführer:in.

Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier
Vorstandsämter betrauen.

Der Vorstand wird auf ein Jahr durch Präsenzwahl gewählt.

Der Verein wird durch den/die erste:n Vorsitzende:n, im Falle seiner/ihrer
Verhinderung durch den/die zweite:n Vorsitzende:n, und jeweils ein weiteres
Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zur ordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Frist von zwei Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen. 
  3. Versammlungsleiter:in ist der/die Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung eine:r der stellvertretenden Vorsitzenden. Sollten beide sich bereiterklären, bestimmt die Mitgliederversammlung welche:r stellvertretende:r Vorsitzende:r Versammlungsleiter:in ist. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein:e Versammlungsleiter:in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer:in nicht anwesend ist, wird auch diese:r von der Mitgliederversammlung bestimmt. 
  4. Bei Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung vor der Wahl einen Wahlvorstand, der dann die Wahl leitet.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ab einer Zahl von fünf erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. 
  8. Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz oder virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
  9. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten den Zugang durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten die Zugangsdaten per Brief. Ausreichend ist eine Versendung der Zugangsdaten am Tage der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. 
  10. Findet die Mitgliederversammlung virtuell statt, können Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und andere Beschlüsse durch sichere elektronische Wahlformen bestimmt werden. Das Medium der Wahl wird vom Vorstand bestimmt und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verkündet.  
  11. Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online erfolgen.


§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung. Es ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

 oder

 b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Umweltschutz.